Januar 2024 – Seit 1. Januar 2024 können in der Schweiz gewisse Medikamente gemäss Spezialitätenliste mit einem Selbstbehalt von 40% abgerechnet werden, bisher waren es 20%. Apotheker dürfen in diesem Fall ein preisgünstigeres Arzneimittel abgeben.
In einer Mitteilung vom 5. Januar 2024 betont das Bundesamt für Gesundheit: «Wenn medizinische Gründe gegen die Abgabe des günstigeren Generikums sprechen, kann weiterhin ein teureres Originalpräparat ohne erhöhten Selbstbehalt bezogen werden.»
(1) Neu muss gemäss Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) das entsprechende Präparat «nachweisbar aus medizinischen Gründen» verschrieben werden
(2).
Epilepsie: Medikamentenwechsel immer vermeiden
Nach Einschätzung der Epilepsie-Liga liegen solche Gründe in einer Epilepsie-Behandlung grundsätzlich vor. Denn ein möglicher neuer Anfall nach längerer Anfallsfreiheit kostet weit mehr, als mit günstigeren Medikamenten eingespart werden könnte.
Eine 2018 veröffentlichte Studie
(3) bestätigt, dass Medikamentenwechsel auch mit identischem Wirkstoff die Gefahr neuer Anfälle um mehr als 30% erhöhen. Ist eine Patient einmal mit einem oder mehreren anfallssuppressiven Medikament(en) gut eingestellt, gilt deshalb das Motto «Never change a winning team».
Die Epilepsie-Liga appelliert an Apothekerinnen und Apotheker sowie an Krankenversicherungen, diese Regel weiterhin zu beachten. Nur so können sie vielen der rund 80’000 Epilepsiebetroffenen in der Schweiz das Risiko eines neuen Anfalls oder unnötige Zusatzkosten ersparen.
«Wir sind nicht gegen Generika», ergänzt die Präsidentin der Schweizerischen Epilepsie-Liga, Prof. Dr. Barbara Tettenborn. «Wird ein Medikament erstmals verordnet, ist das günstigste passende Angebot sinnvoll. Aber wir halten es für ethisch bedenklich, wenn Menschen mit Epilepsie entweder zu einem riskanten Medikamentenwechsel gezwungen werden oder die spürbaren Mehrkosten aus eigener Tasche bezahlen müssen.»PS