Im Februar 2022 haben Volk und Stände die Volksinitiative «Kinder ohne Tabak» klar angenommen. Mit der Teilrevision des Tabakproduktegesetzes soll nun das Anliegen der Volksinitiative umgesetzt werden. Der Text des Verfassungsartikels ist klar: Tabakwerbung darf Kinder und Jugendliche nicht erreichen. Doch die Gesundheitskommission hat diese Vorgabe mit ihren Vorschlägen zur Umsetzung missachtet. Nun liegt es am Ständerat, in der Herbstsession die Kommissionsmehrheit zu korrigieren und den Willen von Volk und Ständen zu respektieren:
Keine Verkaufsförderung im öffentlichen Raum
Eine besonders effiziente Werbemethode ist die Verkaufsförderung im öffentlichen Raum: Attraktive Promotor sprechen Menschen beispielsweise auf der Strasse direkt an und werben dabei etwa mit 2-für-1-Angeboten. Diese Verkaufsförderung soll künftig nicht mehr möglich sein. Eine Minderheit der Kommission will jedoch den entsprechenden Artikel (Art. 19 Abs. 1 Bst. c) streichen, was im groben Widerspruch zum Volkswillen stünde.
Keine Ausnahmen für Zigarren und Zigarillos
Während Zigarren oft von älteren Männern geraucht werden, zielt die Vermarktung von Zigarillos zunehmend auf ein junges Publikum. Sie kommen in verschiedenen Geschmackssorten daher und sind damit für Jugendliche attraktiv. Der Konsum nimmt bei Jungen entsprechend zu. Eine Mehrheit der Kommission will für Zigarren und Zigarillos eine Ausnahme definieren (Art. 19 Abs. 2 Bst. b), die im Widerspruch zur Verfassungsbestimmung stünde. Diese Ausnahme ergibt aus Präventionssicht keinen Sinn und darf nicht gesetzlich verankert werden.
Kein Sponsoring an Festivals, zu denen Minderjährige Zugang haben
Unsere Nachbarländer und auch zahlreiche Festivals in der Schweiz beweisen, dass es auch ohne Tabak-Sponsoring geht. Die Kommissionsmehrheit will aber von der Tabak- oder E-Zigaretten-Industrie gesponserte VIP-Zonen für Erwachsene beibehalten (Art. 20 Abs. 1 Bst. b). Künftig weiterhin Sponsoring von Veranstaltungen zu erlauben, an denen sich auch Minderjährige aufhalten, verletzt den Volkswillen und widerspricht einem effektiven Jugendschutz. Werden die Bestimmungen zur Bewerbung von Tabakprodukten an öffentlich zugänglichen Orten wie oben angenommen, ist der Verfassungsartikel (Art. 118 Abs. 2 Bst. b BV) nicht mehr erfüllt.PS