Welches sind die gesetzlichen Grundlagen zur Medikamentenweitergabe zwischen Ärzten untereinander respektive zwischen ärztlichen Betrieben und Ärzten?
Gemäss der Verordnung über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich (AMBV) benötigt ein Betrieb, welcher Arzneimittel, z. B. an einen anderen Arzt, weitergibt, eine Grosshandelsbewilligung (Art. 2 lit. l AMBV). Darin wird auch festgehalten, dass sowohl die entgeltliche als auch die unentgeltliche Übertragung von Arzneimitteln unter die Definition des Grosshandels fällt und somit einer Grosshandelsbewilligung bedarf. Dies unabhängig von der Anzahl der Übertragungen. Auch die Überlassung des Medikamentenlagers zum Einstandspreis im Rahmen einer Praxisübergabe ist somit ohne Grosshandelsbewilligung seitens des Praxisverkäufers nicht erlaubt. Die einzigen Ausnahmen stellen gemäss Art. 20 Abs. 2 AMBV die öffentlichen Apotheken, Spitalapotheken oder Drogerien dar.
Was heisst dies für den Vorgang bei einem Praxisverkauf?
Sofern der Praxisverkäufer die Medikamente direkt dem Käufer weitergeben würde, würde dies den Tatbestand des Grosshandels erfüllen, was lege artis einer Grosshandelsbewilligung bedarf. Sofern der Praxisverkäufer eine solche nicht hat, müssen andere Lösungen angewendet werden.
Welche Vorgehensweise eignet sich für die Medikamentenweitergabe?
Konkret heisst dies, dass der Verkäufer für den Verkauf einer Arztpraxis bzw. eines Anteils an einer Arztpraxis die eingelagerten Medikamente zunächst dem Medikamentenlieferanten zurückgeben muss. Der Verkäufer erstellt über die zum Zeitpunkt der Übergabe bzw. an einem anderen von den Parteien vereinbarten Stichtag vorhandenen Medikamentenvorräte ein Inventar. Der Verkäufer klärt mit dem Medikamentenlieferanten frühzeitig, vor der Praxisübergabe, die Vorgehensweise bei der Übergabe der Medikamentenvorräte an den Käufer ab. Der Medikamentenlieferant hat danach die Medikamente dem Praxiskäufer zu verkaufen. Die FMH Services Consulting AG empfiehlt, die genaue Vorgehensweise und die Zuständigkeiten der Medikamentenübergabe im Praxisübernahmevertrag festzuhalten.
Wie erfolgt die Übergabe des bestehenden Medikamentenlagers an den Praxiskäufer aus der Sicht der «Bewilligung zum Führen einer ärztlichen Privatapotheke» bzw. der Bewilligung zur Selbstdispensation?
Die «Bewilligung zum Führen einer ärztlichen Privatapotheke» bzw. die Bewilligung zur Selbstdispensation kann nicht «mitverkauft» werden. Der Praxiskäufer hat eine solche Bewilligung bei der entsprechenden kantonalen Behörde vorzuweisen oder eine entsprechende Bewilligung zu beantragen. Die Bewilligung ist auf den Standort und personenbezogen ausgestellt. Aus der Sicht des Bewilligungsverfahrens empfiehlt die FMH Consulting Services AG, diese Thematik entweder direkt bei der zuständigen kantonalen Behörde abzuklären oder allenfalls «anonym» über einen Berater abklären zu lassen.
Was gibt es sonst noch zu beachten?
Sobald es sich um eine Gruppenpraxis (Gemeinschaftspraxis) mit einem gemeinsamen Medikamentenlager handelt, gilt es ebenfalls gewisse Dinge bezüglich der Handhabung der Medikamente zu beachten. Dabei bedarf es aber einer genauen Analyse der jeweiligen kantonalen Vorgaben, der Praxis wie auch der persönlichen Situation. Die FMH Consulting Services AG steht für individuelle Auskünfte gerne zur Verfügung.
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Quelle: FMH Services, Juni 2023