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Stellungnahme der FMH zum Ausführungsrecht zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (Cannabisarzneimittel)

Damit Cannabisarzneimittel einfacher genutzt werden können, wurde das bisher im Betäubungsmittelgesetz festgelegte Verkehrsverbot für Cannabis zu medizinischen Zwecken aufgehoben. Dadurch können Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis, die zu medizinischen Zwecken verwendet werden, in der Betäubungsmittelverzeichnis-verordnung von den verbotenen zu den kontrollierten, beschränkt verkehrsfähigen Betäubungsmitteln umgeteilt werden.

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Die FMH hat dazu folgende Stellungnahme formuliert:

  • Die FMH begrüsst, dass Cannabisarzneimittel dadurch wie andere medizinisch verwendete Betäubungsmittel (z. B. Morphin, Methadon, Kokain) den entsprechenden Kontrollmassnahmen der Swissmedic unterstellt werden. Eine Ausnahmebewilligung für deren Verwendung ist künftig nicht mehr erforderlich. In der Konsequenz liegt damit die Behandlung mit Cannabisarzneimitteln vollständig in der Verantwortung der Ärztinnen und Ärzte (unter Wahrung der ärztlichen Sorgfaltspflicht).
  • Ebenso begrüsst die FMH, dass (wie im erläuternden Bericht ausgeführt) in Übereinstimmung mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen Cannabis für nichtmedizinische Zwecke unverändert verboten bleibt. Im Rahmen dieser Vernehmlassung scheint uns ein wichtiger inhaltlicher Punkt, dass die Therapiefreiheit der Ärztinnen und Ärzte im Zentrum der ärztlichen Sorgfaltspflicht bei der Umsetzung der vorliegenden Verordnung und des revidierten Betäubungsmittelgesetzes steht.
  • Das BAG führt zur Erhebung der Daten gemäss Artikel 8b BetmG ein elektronisches Informationssystem. Dieses soll benutzerfreundlich ausgestaltet werden, unter Einbezug der Ärzteschaft. Zentrale Bedeutung kommt hier dem Login Prozess zu, wobei nur eine Kooperation mit HIN voraussichtlich zu einem benutzerfreundlichen und sicheren Login führen dürfte. Ganz zentral sind auch die Schnittstellen zu den Praxisinformationssystemen. Insbesondere müssen auch die Kosten und deren Übernahme für diese Applikationen und den damit verbundenen Zeit- und Arbeitsaufwand geklärt sein. Ärztinnen und Ärzte, die Behandlungen mit Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis (Cannabisarzneimitteln) durchführen, müssen die für die Erfüllung der Zwecke der Datenerhebung notwendigen Angaben erfassen (obligatorische Meldung). Dabei handelt es sich insbesondere um die massgeblichen medizinischen Angaben zur Therapie und zu den behandelten Personen.
  • Es ist unserer Ansicht nach unabdingbar, dass das dazu vom BAG zur Verfügung gestellte Datenerhebungssystem den Aufwand für Ärztinnen und Ärzte nicht verstärkt, sondern dass der Aufwand bei der Umsetzung der obligatorischen online-Meldepflicht für die Ärztinnen und Ärzte möglichst gering gehalten werden kann.
  • Die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit für allfällige haftungsrechtlich und datenschutzrechtliche Risiken muss mit Bezug auf Art. 65b BetmKV beim BAG liegen.
  • Die Ausklammerung der Vergütungsfrage wirft unserer Ansicht nach Fragen auf, insbesondere wenn derzeit nur in Ausnahmefällen die Cannabisarzneimittel von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vergütet werden. Man kann sich hier unter anderem die legitime Frage stellen, wird allen Patienten ein gleichberechtigter Zugang zu medizinischer Grundversorgung ermöglicht? Auf jeden Fall scheint es uns angezeigt, die Vergütungsfrage umgehend zu regeln, um für PatientInnen eine gleichberechtigte medizinische Versorgung im Kontext mit Cannabisarzneimitteln sicherstellen zu können.PS

Quelle: FMH/Vernehmlassungsantworten, 17.11.2021

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