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Gerichtsurteil: Ärzte-Notfalldienst oder Ersatzabgabe – eins muss sein!

Ärzte, die in privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung tätig sind, müssen gemäss Medizinal-Berufegesetz (MedBG) nach Vorgabe der Kantone Notfalldienst leisten. Und wer sich ausnahmsweise vom Notfalldienst dispensieren lassen kann, hat dies finanziell zu kompensieren. Ein Arzt aus dem Kanton Solothurn wollte nun aber weder Notfalldienst noch eine Ersatzabgabe leisten…

Medinside27.2.20224"
Auch im Kanton Solothurn besteht die Pflicht, Notfalldienste zu leisten beziehungsweise sich an den regionalen Notfalldienst-Organisationen zu beteiligen. Wer sich ausnahmsweise vom Notfalldienst dispensieren lassen kann, hat aber eine Ersatzabgabe zu leisten. So sieht es das Gesundheitsgesetz und das Notfalldienst-Reglement der Solothurner Ärztegesellschaft (GAeSO) vor.

Ein Arzt wollte weder Notfalldienst noch eine Ersatzabgabe leisten, wie die «Solothurner Zeitung» berichtet. Er ging bis vor das Verwaltungsgericht, nachdem das zuständige Departement des Innern nach Nachweis des korrekten Arbeitspensums bereits die Ersatzabgabe von 7 500 Franken auf 4 500 Franken reduziert hatte. Diese wurde von der Notfalldienst-Kommission festgesetzt. Die Notfalldienst-Kommission besteht aus Vertretern der Ärzteschaft die ihrerseits auch den Notfalldienst in den einzelnen Regionen des Kantons organisieren.

Rechtsgrundlage ist gemäss Gericht klar vorhanden
Der Arzt stellte sich auf den Standpunkt, dass das Notfalldienst-Reglement der Solothurner Ärztegesellschaft erst auf den 1. Juni 2021 mit einer Verordnung verbindlich erklärt worden und nicht rückwirkend anwendbar sei. Und auf das frühere Reglement habe er nicht digital zugreifen können. Somit bestehe gar keine ausreichende Rechtsgrundlage, um ihn zur Ersatzabgabe zu verpflichten.

Das Solothurner Verwaltungsgericht tritt auf die Beschwerde aus formellen Gründen nun gar nicht erst ein, hält aber zusätzlich fest, dass die Beschwerde auch abzuweisen wäre. Von einer ungenügenden Rechtsgrundlage zur Festsetzung der einverlangten Ersatzabgabe im Notfalldienst-Reglement könne keine Rede sein. Diese liefere bereits das Gesundheitsgesetz.

Die Richter bemängeln aber, dass der Berufsverband der Solothurner Ärztinnen und Ärzte schon «gut daran täte, seine Reglemente (auch) in digitaler Form zur Verfügung zu stellen und diese nicht mit widersprüchlichen Inkraftsetzungsdaten zu versehen».

Reglement war auf der Webseite einsehbar
Warum der Arzt kein Notfalldienst leisten wollte, ist nicht klar, wie Rechtsanwalt Michel Meier sagt, der Rechtskonsulent der Gesellschaft der Ärztinnen und Ärzte des Kantons Solothurns und zuständig für die Notfalldienst-Verfahren im Kanton. Die Ärztinnen und Ärzte werden durch die Organisatoren der regionalen Notfalldienste eingeteilt, wenn keine direkte Aufnahme der Dienstpflicht erfolge. Im vorliegenden Fall liess sich der Arzt nicht vernehmen und erhielt daher eine entsprechende Verfügung der Notfalldienst-Kommission.

Auf den Vorwurf angesprochen, das Reglement sei nicht digital verfügbar gewesen, sagt Meier, dass er sich nicht vorstellen könne, dass das Reglement nicht einsehbar gewesen sei, aber technische Probleme seien nie ganz auszuschliessen. Dieses sei auf der Homepage der Solothurner Ärzteschaft grundsätzlich verfügbar. Da die Mitgliederversammlung der Ärzteschaft das Reglement beschliessen muss, ist es auch für Mitglieder der Ärztegesellschaft erhältlich. Aus diesem Grund gebe es auch zwei Inkraftsetzungsdaten des Reglements: einmal nach der Mitgliederversammlung und einmal, nachdem dass zuständige Departement nach Zuwarten eines anderen Berufsverbandes dann die dazugehörige Verordnung in Kraft setzte.

Notfalldienst für Ärzte und Berufsverbände als schwierige Aufgabe
Die Solothurner Ärztegesellschaft GAeSO nimmt die Kritik des Verwaltungsgerichts aber ernst und wird dies künftig noch engmaschiger kontrollieren. Letztlich schliesst sich die Notfalldienst-Kommission aber dem Urteil des Verwaltungsgerichts an und zeigt sich erfreut über die Bestätigung.

Die Übernahme des Notfalldienstes ist nicht nur für jede einzelne Ärztin und jeder einzelne Arzt eine hohe Mehrbelastung im sonst schon fordernden Berufsalltag, sondern auch eine mühsame und schwierige Aufgabe der Berufsverbände zur Organisation und Durchsetzung, die oft Diskussionen auslöst, um dieser öffentlichen Aufgabe gerecht zu werden, wie Meier abschliessend festhält.PS

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