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Steuerliche Unterschiede einer AG vs. Einzelfirma

Eine Praxis als Kapitalgesellschaft bzw. Aktiengesellschaft (AG) oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) zu betreiben, erscheint immer mehr Ärzten als attraktive Unternehmensform. Nebst sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Unterschieden während der Erwerbstätigkeit ergeben sich auch bei einer Nachfolgeregelung grosse Unterschiede zwischen einer Kapitalgesellschaft und der klassischen Einzelfirma. Der Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte Jean-Pierre Ceccon erläutert diese anhand einiger häufig gestellter Fragen.

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Herr Ceccon, was gilt es insbesondere aus Sicht des Käufers bei der Übernahme einer AG oder GmbH zu beachten?
Als Beispiel betrachten wir den Kauf einer Praxis AG zum Wert von CHF 500 000 bei einem Aktien-Nennwert von CHF 100 000. Wobei Einrichtung und Geräte einen materiellen Wert von CHF 100 000 aufweisen und der immaterielle Wert (Goodwill) CHF 400 000 beträgt. Der Käufer kauft die Kapitalgesellschaft mit dem Privatvermögen und besitzt sodann im Vermögen Aktien im Wert von CHF 500 000. Er hat keine Möglichkeit, den Kaufpreis während der Erwerbsphase abzuschreiben. Am Ende der Erwerbsphase bestimmt der Markt, wie hoch die Aktien bewertet werden. Entweder erhält der Käufer den gleichen Veräusserungspreis, den er wie er damals bezahlt hat, oder es gibt bei tieferem Wert einen steuerfreien Kapitalverlust oder bei höherem Wert einen steuerfreien Kapitalgewinn.

Welche Vor- und Nachteile gibt es bei der Übernahme einer Einzelfirma?
Auch hier nehmen wir wieder das Beispiel einer Praxis, welche als Einzelfirma geführt wurde, mit einem materiellen Wert von CHF 100 000 und einem immateriellen Wert (Goodwill) von CHF 400 000. Der Käufer kauft die Praxis mit dem Privatvermögen und legt diese Investition in sein Geschäft (Privateinlage). Diese Investition wird in der Buchhaltung unter den Aktiven in zwei Positionen unterteilt, die CHF 100 000 unter materiellen Werten und die CHF 400 000 unter den immateriellen Werten. Nun kann er diese Werte abschreiben, die materiellen Werte je nachdem zwischen 15 und 35% degressiv, den immateriellen Wert linear pro Jahr 1/5. Das sind um die CHF 100 000 während den ersten 5 Jahren, welche gewinnmindernd und somit steuermindernd in Abzug gebracht werden können. Betrachten wir die Einkommenssteuern bei mittleren ärztlichen Einnahmen im kantonalen Durchschnitt, sind dies um 25% Steuerersparnis und rund 10% AHV-Ersparnis, was gut und gerne pro Jahr CHF 35 000 an tieferen Abgaben (Steuern und AHV) ausmacht. Auf die Abschreibezeit von 5 Jahren der immateriellen Werte bezogen beträgt die gesamte Ersparnis rund CHF 175 000.

Die Abschreibungen sind ebenfalls von der AHV befreit, da die AHV-Beiträge nur auf dem Gewinn nach Abschreibungen der Einzelfirma erhoben werden.

Wieso diese unterschiedliche Behandlung und was ist aus Sicht des Gesetzgebers zu berücksichtigen?
Kapitalgewinne aus dem Verkauf von beweglichem privatem Vermögen (Wertpapiere) sind grundsätzlich steuerfrei. Dies gilt auch für Aktienanteile der eigenen AG. Demzufolge kann der Käufer keine Steuern in Abzug bringen. Fazit bei Kauf einer Kapitalgesellschaft: Für die Steuerverwaltung bleibt der Kauf/Verkauf steuerneutral, grosser Vorteil für den Verkäufer, jedoch grosser Nachteil für den Käufer. Bei der Einzelfirma hingegen bezahlt der Verkäufer die privilegierte Liquidationssteuer und den AHV-Beitrag auf den Liquidationsgewinn. Im Gegenzug kann der Käufer Einkommenssteuer und AHV-Beiträge in Abzug bringen. Fazit bei Einzelunternehmen: Für die Steuerverwaltung nachteilig, da das Delta der zu bezahlenden Liquidationssteuern versus die gesparten Einkommenssteuern gut und gerne 1/5 ausmachen kann, somit kleiner Nachteil für den Verkäufer, aber grosser Vorteil für die Käuferin oder den Käufer.

Was ist Ihre Empfehlung?
Verkäufer und Käufer sollten sich gemeinsam über die möglichen Konsequenzen bei einer Nachfolgeregelung und bei der Rechtsform beraten lassen.

Zur Person
Jean-Pierre Ceccon ist Eidg. dipl. Finanzplanungs-Experte, Financial Planner CFP© sowie Dipl. Steuerberater NDS HR*

*von der FMH Services Genossenschaft empfohlenes, rechtlich und wirtschaftlich selbstständiges Beratungsunternehmen.

Ceccon Consulting & Partner AG
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Quelle: FMH Services, August 2023

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