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Was sagt mir mein jährlicher BVG-Vorsorgeausweis?

Alle im BVG versicherten Personen erhalten jährlich einen aktuellen Vorsorgeausweis zugestellt. Somit auch ein grosser Teil der Ärzte, die einen beachtlichen Teil des Vermögens dieser Anlageform anvertraut haben. Sergio Kaufmann, Mitglied der Geschäftsleitung der Roth Gygax & Partner AG und langjähriger Vorsorgespezialist, beantwortet einige Fragen, die sich im Zusammenhang mit dem BVG-Vorsorgeausweis häufig ergeben.

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Herr Kaufmann, was können Sie generell zum Vorsorgeausweis sagen?
Beim Vorsorgeausweis gibt es sehr viele Detailinformationen. Grob gesagt geht es aber immer um folgende drei Bereiche:
  • Altersvorsorge: alles zum Sparprozess mit Informationen zum Kapital- oder Rentenbezug
  • Risikoleistungen: welche Leistungen werden bei Invalidität oder im Todesfall fällig?
  • Finanzierung: was kosten die verschiedenen Bereiche und wer bezahlt was?
Welche Bedeutung hat der Lohn?
Es gibt oftmals mehrere aufgeführte Löhne, da im BVG nicht automatisch der AHV-Lohn versichert wird. Zudem können zum Sparen und für die Berechnung der Risikoleistungen zwei unterschiedliche Löhne definiert werden. Gemäss Gesetz muss nur der Lohnanteil zwischen CHF 25 725 (dem Koordinationsabzug) und CHF 88 200 versichert werden. Bei angestellten Ärzten z. B. in Spitälern sehen wir oftmals, dass nicht der ganze Lohn versichert ist.

Ist somit ein angestellter Arzt nicht automatisch ausreichend versichert?
Leider nein. Vor Kurzem hatte ich wieder einmal ein gutes Beispiel. Ein 50-jähriger Arzt, welcher rund CHF 300 000 verdient, hatte einen versicherten Lohn von CHF 250 000. Der Sparbeitrag pro Jahr lag bei
rund CHF 30 000. Dank verschiedener kleinerer Einkäufe in den letzten Jahren hatte er immerhin schon ein Guthaben von CHF 500 000 angespart. Die Simulation auf dem Vorsorgeausweis ergibt folgendes Bild:

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Im ersten Moment sieht das doch recht gut aus. Man bedenke aber, dass weder der Zins noch der Umwandlungssatz, mit welchem die Altersrente berechnet wird, garantiert sind. In den letzten Jahren waren beide Werte massiv unter Druck. Im aktuellen Zinsumfeld wird der Druck sicherlich abnehmen, dafür haben wir aktuell eine Teuerung über dem Verzinsungssatz von 2 %, was die Situation in Zukunft nicht wirklich verbessert.

Und was bedeutet dies nun für diesen 50-jährigen Arzt?
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass dieser Arzt aktuell über ein Einkommen von CHF 300 000 verfügt, er im Pensionszeitpunkt zusammen mit der maximalen AHV-Rente aber nur noch über ein Einkommen von CHF 110 000 verfügen wird, fast 2/3 weniger als heute. Da muss eine gute Einkaufsstrategie ergänzt mit der privaten Vorsorge unbedingt geprüft werden.

Auf dem Ausweis unter der Rubrik «Vorhandenes Vorsorgeguthaben» findet man den Wert «Guthaben gemäss BVG». Was bedeutet dies?
Das «Vorhandene Vorsorgeguthaben» ist das aktuell angesparte Guthaben. Darin enthalten ist das «Guthaben gemäss BVG». Das BVG-Gesetz bezieht sich auf den oben beschriebenen Lohnbereich zwischen CHF 25 725 und CHF 88 200 mit Sparbeiträgen je nach Alterskategorie von 7 %, 10 %, 15 % und 18 %. Alles in diesem Bereich angesparte Kapital wird unter «Guthaben gemäss BVG» aufgeführt, der Rest gehört zum sogenannten Überobligatorium. Der viel diskutierte gesetzliche Umwandlungssatz von 6,8 % oder der vom Bundesrat festgelegte Mindestzins von aktuell 1 % bezieht sich immer nur auf dieses Guthaben gemäss BVG. Daher sind diese viel diskutieren Werte für eine gutverdienende Ärztin praktisch irrelevant, für einen minimalversicherten Hilfsarbeiter aber absolut zentral.

Weshalb werden die Einkäufe der letzten Jahre auf dem Vorsorgeausweis aufgeführt?
Dies ist wichtig, da diese Einkäufe drei Jahre lang nicht in Kapitalform bezogen werden dürfen, egal ob infolge Pensionierung, Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder Kauf eines Hauses. Wobei es hier zwei Betrachtungsweisen gibt. Aus Sicht der Stiftung dürfen nur die konkreten Einkäufe der letzten drei Jahre nicht ausbezahlt werden. Aus Sicht der Steuerverwaltung darf kein Kapital aus der 2. Säule ausbezahlt werden, weder aus dem aktiven BVG noch aus einer Freizügigkeitsanlage. Findet trotzdem eine Auszahlung statt, wird der Steuerabzug von den betroffenen Einkäufen wieder als Einkommen aufgerechnet und versteuert. Zudem werden Einkäufe und eingebrachte Freizügigkeitsguthaben im Todesfall oftmals anders behandelt als die ordentlichen Sparbeiträge.

Bei den Einkäufen ist praktischerweise auch das Einkaufspotential aufgeführt. Was können Sie dazu sagen?
Die Differenz zwischen dem aktuellen Vorsorgeguthaben und dem theoretisch maximalen Guthaben bildet das Einkaufspotential. Die versicherte Person kann also theoretisch verpasste Einzahlungen der Vergangenheit steuerwirksam nachholen. Beim Einkaufspotential «vorzeitige Pensionierung» kann zudem die Differenz des Altersguthaben per ordentlichem Pensionierungszeitpunkt und dem Zeitpunkt der Frühpensionierung, z. B. im Alter 62, vorfinanziert werden.

Dann gibt es noch die Rubrik Risikoleistungen. Wie sind diese zu beurteilen?

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Hier sind die Invaliden- und Hinterbliebenenrenten ersichtlich. Die Kinderrenten werden für jedes Kind bis Alter 18 oder wenn es in Ausbildung ist bis maximal Alter 25 ausbezahlt. Die Wartefrist der Invalidenrente beträgt in der Regel 2 Jahre. Bei Invalidität wird zudem auch noch die Prämienbefreiung gewährt. Bei selbständigen Ärzten sind diese Rentenleistungen aus der zweiten Säule oftmals inkl. Unfalldeckung. Bei angestellten Ärzten ist der Unfall über das UVG gedeckt und daher werden aus der zweiten Säule vor allem Leistungen bei Krankheit erbracht.

Können Sie die Prämienbefreiung genauer erklären?
Wird jemand invalid, dann bezahlt die Stiftung die Prämien längstens bis zum ordentlichen Pensionszeitpunkt. Das ist insofern wichtig, da die oben erwähnten Invalidenrenten nur bis zum ordentlichen Pensionsalter
bezahlt werden. Danach kommt die ordentliche Altersleistung zum Tragen. Würde nun eine Ärztin oder einArzt invalid, dann hätte diese Person wegen dem unterbrochenen Sparprozess im Alter zu wenig Geld zum Leben. Daher ist es zentral, dass das Sparen weitergeführt wird.

Wissen das die Versicherten?
Die Wenigsten sind sich dieser Thematik bewusst. Wir sitzen oftmals mit Kunden zusammen, welche einen grossen Teil des Altersguthabens mittels Einkäufen aufbauen und dafür die Sparrate nicht auf dem Maximum versichert haben. Wird nun diese Person invalid, dann wird niemand mehr die Einkäufe tätigen und das Altersguthaben wird nicht im gewünschten Umfang anwachsen. Daher empfehlen wir zuerst die Sparrate zu erhöhen und erst danach Einkäufe zu tätigen.
Nun gibt es noch das Thema der Finanzierung. Was gilt es da festzuhalten?
Dieser Teil ist vor allem bei angestellten Ärzten wichtig, da der Arbeitgeber einen Teil der Prämien übernimmt. Im Minimum muss der Arbeitgeber 50 % der Prämie bezahlen. Er kann aber auch einen höheren Beitrag leisten, auf der Gesamtprämie oder z. B. auch nur auf den Risikoprämien.

Zur Person
Sergio Kaufmann ist Mitglied der Geschäftsleitung der Roth Gygax & Partner AG*
*von der FMH Services Genossenschaft empfohlenes, rechtlich und wirtschaftlich selbstständiges Beratungsunternehmen.

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