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Zulassungsbeschränkung und neue Zulassungskriterien per 1.1.2022

Die FMH Services möchten mit diesem Beitrag ein paar nützliche Links weitergeben und auf ein paar Punkte aufmerksam machen, welche in der Beratung derzeit häufig vorkommen. Für alle Ärzte mit einer bestehenden Berufsausübungsbewilligung sind vor allem die Punkte am Ende dieses Beitrag wichtig.

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Seit dem 1.1.2022 wird ein neues Zulassungsverfahren für Leistungserbringer, welche zulasten der obligatorischen Krankenkasse tätig sein wollen, eingeführt. Für die Umsetzung sind neu die Kantone, in casu deren Gesundheitsdirektionen, zuständig und nicht mehr die SASIS. Die neuen Regelungen hinsichtlich der Zulassungskriterien und der Zulassungsbeschränkung wurden sehr gut durch die FMH im folgendem Beitrag in der Schweizerischen Ärztezeitung ( SAEZ; Nr. 51/52 vom 22.12.2021 ) zusammengefasst :

Zum SAEZ-Beitrag

Damit sind die nachfolgenden Punkte zu berücksichtigen. Je nach Auslegung der Kantone können dabei Abweichungen möglich sein:
  • Bei der Beantragung einer neuen « Berufsausübung » ist folgendes zu beachten : Die Berufsausübungsbewilligung und die Zulassung zur Abrechnung gegenüber der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP ) sind neu separat zu beantragen. Mit der Berufsausübungsbewilligung als Arzt kann man weiterhin im Bereich von Privatzahlern/Selbstzahlern oder auch gegenüber anderen Versicherungen wie die UV, MV, IV tätig sein. Für die Abrechnung zulasten der OKP braucht es jedoch eine weitere Zulassung, nämlich die Bewilligung zur Abrechnung zulasten der OKP.
  • Wenn Sie eine Praxis in der Form einer Einzelfirma in eine ambulant ärztliche Institution umwandeln, also in eine AG oder GmbH, dann könnte die Einrichtung und die darin tätigen Ärzte unter die neuen Zulassungskriterien fallen. Somit müssten die obigen Voraussetzungen hinsichlich Qualitätsanforderungen und Anschluss an ein elektronisches Patientendossier ( EPD ) erfüllt sein. Daher ist zu empfehlen, dass diese Frage vorgängig bei der jeweiligen Gesundheitsdirektion ( GD ) abgeklärt werden sollte. Grundsätzlich können Sie als Leistungserbringer weiterarbeiten, jedoch müssten Sie gewisse zusätzliche Anpassungen vornehmen.
  • Falls Sie bereits für Ihren Facharzttitel eine OKP-Zulassung haben und derzeit am Abschluss eines weiteren Facharzttitels sind, müssen Sie für diesen neuen Facharzttitel die neuen Zulassungskriterien erfüllen.
  • Falls Sie eine Praxis in Form einer Einzelfirma oder juristischen Person führen und ein weiterer Arzt in Ihrer Praxis in Anstellung startet, welcher bisher noch über keine OKP-Zulassung verfügt, gilt es die neuen Zulassungskriterien mindestens gemäss Art 37 Abs. 1 KVG zu erfüllen.
Die Kantone haben bis zum 30.06.2023 Zeit Höchstzahlen der Leistungserbringer im ambulanten Sektor pro Fachrichtungen einzuführen, welche Leistungen zulasten der OKP abrechnen möchten. Weitere Punkte sind dabei zu berücksichtigen:
  • Wenn in der gewünschten Region die Höchstzahlen in Ihrer Fachrichtung erreicht wurden, kann es sein, dass Sie trotzdem keine OKP-Zulassung erhalten werden, obwohl Sie drei Jahre in der Schweiz an einer anerkannten Weiterbildungsstätte in Ihrem Fachgebiet gearbeitet haben. Eine Praxisübernahme sollte zurzeit noch möglich sein.
  • Falls Sie eine OKP-Zulassung im ambulanten Bereich eines Spitals oder einer ambulanten ärztlichen Institution haben und das Arbeitsverhältnis beenden, wird die OKP-Zulassung bei der Institution oder dem Spital verbleiben und Sie müssen eine neue OKP-Zulassung beantragen und fallen damit unter die Höchstzahlen.PS

Weiterführende Informationen
  • Für weitere Informationen steht Ihnen von Seiten der FMH Services unsere Juristin, Frau Jessica Geisseler, sehr gerne zur Verfügung.
Zudem finden Sie unter folgenden Links weitere Details dazu:

FMH Consulting Services AG
Burghöhe 1
6208 Oberkirch
Telefon: 041 244 60 60
www.fmhconsulting.ch

Rosenbergstrasse 115
8212 Neuhausen am Rheinfall
Telefon: +41 52 675 51 74
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