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«Ich, 67-jährig, will meine Arztpraxis mangels Nachfolger im Laufe des nächsten Jahres aufgeben: Was muss ich tun?»

Anfrage von Dr. med. U. S. in Z.: «Ich, 67-jährig, will meine Arztpraxis mangels Nachfolger im Laufe des nächsten Jahres aufgeben und in den Ruhestand gehen. Können Sie mir zusammenstellen, was ich alles tun muss, damit die Praxisaufgabe von A bis Z korrekt abläuft und korrekt abgeschlossen wird?»

ABC Ärzteberatung17.10.20232"
Die Antwort der ABC Ärzteberatung: «Lesen Sie die von uns zusammengestellte ‘Checkliste für die Praxisaufgabe von Ärzte, die ihre Arztpraxis altershalber, wegen Krankheit oder aus andern Gründen schliessen wollen und keine Nachfolge gefunden haben’.»

Sorgfältige und rechtzeitige Planung der Praxisaufgabe Die Praxisaufgabe eines Arztes ist ein komplexer Prozess, der eine sorgfältige Planung und eine gute Kommunikation mit allen beteiligten Parteien erfordert. Der Arzt sollte sich allenfalls frühzeitig beraten lassen, um alle organisatorischen, rechtlichen und finanziellen Aspekte zu klären. Auf jeden Fall sollte ein detaillierter professioneller «Praxisaufgabeplan» erarbeitet werden.
Information der Patienten Die Patienten sollten mindestens drei Monate vor der Praxisaufgabe schriftlich informiert werden. Im Schreiben ist darzustellen, wie und in welcher Form die Patienten ihre Krankenakten erhalten und an eine neue Ärztin oder einen neuen Arzt weiterleiten können. Allenfalls wird im Schreiben auch empfohlen, an welchen neuen Arzt sich die Patienten wenden können. Information sowie gesetzes- und vertragskonforme Kündigung der Mitarbeitenden Die Mitarbeiter müssen rechtzeitig über die Praxisaufgabe informiert werden, damit ihre Verträge gesetzes- und vertragskonform gekündigt werden können. Allenfalls braucht es gestaffelte Kündigungen, damit alle Abschlussarbeiten erledigt werden können. Den Mitarbeitern müssen alle nötigen Unterlagen wie Arbeitszeugnisse, Lohnabrechnungen und Sozialversicherungsausweise ausgehändigt werden.
Aufbewahrung der Krankengeschichten Seit dem 1. Januar 2020 kann bei Körperschäden und Todesfällen während 20 Jahren Schadenersatz geltend gemacht werden. Diese neue Regelung des Verjährungsrechts hat für Ärzte die folgende Auswirkung: Aufgrund des neuen Verjährungsrechts sind Krankengeschichten nach der letzten Behandlung einer Patientin oder eines Patienten während 20 Jahren aufzubewahren. KG-archivsuissebetreibt in Zusammenarbeit mit FMH Services die Branchenlösung «Krankengeschichten-Archiv». Es werden physische oder digitale Krankengeschichten und Patientendossiers nach den Standesregeln, datenschutzkonform und pseudonymisiert archiviert. Diese Dienstleistung richtet sich speziell an Ärzte, die ihre Praxis aufgeben. Berufsausübungsbewilligung Der im jeweiligen Kanton für die Berufsausübungsbewilligungen von Ärzten zuständigen Behörde muss das Datum der Praxisaufgabe gemeldet werden, damit die bestehende Berufsausübungsbewilligung sistiert wird. Allenfalls kann ein Gesuch für die Bewilligung einer ärztlichen Berufstätigkeit mit Beschränkung auf nächste Angehörige und engem Freundeskreis gestellt werden. Dafür gibt es in etlichen Kantonen eine «Seniorenpraxisbewilligung», die an bestimmte Bedingungen geknüpft ist.
Zahlstellenregister(ZSR)-Nummer Dem Zentralstellenregister ZSR (zsr@sasis.ch) muss die Praxisaufgabe gemeldet werden, damit die nichtübertragbare ZSR-Nummer sistiert wird. Allenfalls kann aufgrund der «Seniorenpraxisbewilligung» eine Weiterführung der ZSR-Nummer beantragt werden, damit die Krankenkassen Rezepte der «Seniorenpraxis» akzeptieren. Berufshaftpflichtversicherung Die bestehende Berufshaftpflichtversicherung muss in Zusammenarbeit mit seiner Versicherungsberaterin oder seinem Versicherungsberater fristgemäss gekündigt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass die gesetzlich verlangte 20-jährige Nachdeckung gewährleistet ist. Im Fall einer Fortführung der ärztlichen Berufstätigkeit mit Beschränkung auf nächste Angehörige und engem Freundeskreis ist die Versicherung der damit verbundenen Berufshaftpflicht sicherzustellen. Kündigung der praxisrelevanten Versicherungen In Zusammenarbeit mit seinem Versicherungsberater müssen fristgemäss alle praxisrelevanten Versicherungsverträge gekündigt werden. Die Kündigung der Versicherungsverträge ist zeitlich so zu gestalten, dass die Ärztin oder der Arzt, die Mitarbeitenden, die Räumlichkeiten und die versicherten Sachwerte bis zum Abschluss aller Praxisaufgabetätigkeiten versichert bleiben.
Kündigung der praxisrelevanten Verträge Alle praxisrelevanten Verträge mit Krankenkassen, Spitälern, Labors und andern Partnern sind fristgerecht zu kündigen oder für die ärztliche Berufstätigkeit mit Beschränkung auf nächste Angehörige und engem Freundeskreis anzupassen. Alle damit verbundenen offenen Rechnungen müssen beglichen oder eingefordert werden. Praxisräume und Praxiseinrichtung Die Praxisräume sind vertragsgemäss zu kündigen oder zu verkaufen oder weiterzuvermieten. Das Praxisinventar wie Möbel, Geräte, Medikamente und Materialien aller Art ist zu verkaufen, gesetzesgemäss zu entsorgen oder weiterzugeben und alle damit verbundenen Verträge und Abonnements sind zu kündigen. Korrekter Geschäftsabschluss aus Anlass der Praxisaufgabe Zusammen mit seinem Treuhänder muss ein korrekter Praxisaufgabe-Geschäftsabschluss erstellt werden. Alle noch fälligen Steuern und Abgaben sind zu eruieren und zu bezahlen. Meldung der Praxisaufgabe bei den Berufsverbänden Die Praxisaufgabe muss der Ärztevereinigung FMH und den anderen ärztlichen Berufsverbänden möglichst frühzeitig gemeldet werden, um die Mitgliedschaft zu beenden oder im Hinblick auf eine weitere ärztliche Tätigkeit anzupassen.PS

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