Die unverheirateten und getrenntlebenden Eltern eines fünfjährigen Sohnes waren sich uneinig: Die Mutter wollte das Kind nicht gegen Diphterie und Tetanus, gegen Masern, Mumps und Röteln sowie gegen Pneumokokken impfen lassen. Deshalb wollte der Vater aus dem aargauischen Brugg gerichtlich durchsetzen, dass die Mutter den Sohn impfen lassen muss.
BAG-Empfehlungen berücksichtigt
Die Mutter wehrte sich bis vor Bundesgericht, und dieses gibt in der Pattsituation nun dem Vater Recht. Als Richtschnur nahm es das Kindeswohl und die Empfehlungen des Bundesamts für Gesundheit (BAG) als fachkompetente eidgenössische Behörde.
Von dieser BAG-Empfehlung sei nur abzuweichen, wenn sich die Impfung aufgrund der besonderen Umstände des konkreten Falles nicht mit dem Kindeswohl vertrüge.
Keine «willkürliche Zwangsimpfung»
Konkrete Gründe, weshalb speziell bei ihrem Sohn eine Impfung nicht angezeigt wäre, habe die Mutter nicht angeben können. Sie habe nur in genereller Weise gesagt, dass Impfungen Allergien fördern würde, die Fruchtbarkeit herabsetze und Geimpfte früher sterben lasse und versucht, dies als wissenschaftlich erwiesen darzustellen.
Das Bundesgericht betont: Es verordne keine willkürliche Zwangsimpfung, wie das die Mutter darstelle. «Es respektiert, wenn Eltern ihre Kinder nicht impfen lassen wollen.» Doch könnten Meinungsverschiedenheiten der Eltern bei wichtigen Entscheidungen über gesundheitliche Fragen das Kindeswohl gefährden.
Auch bei Masernimpfung schon so entschieden
Die Impfung eines Kindes sei ein «präventiver Eingriff zur Gesundheitsvorsorge und nicht eine alltägliche Angelegenheit, über die jeder Elternteil allein entscheiden dürfe, sondern um eine gemeinsam zu treffende Entscheidung.»
Bereits 2020 musste das Bundesgericht in einem ähnlichen Fall entscheiden. Damals waren sich Eltern uneinig über die Masernimpfung für die gemeinsamen Kinder.