Seit 2022 müssen die zur Abrechnung zulasten der OKP zugelassenen Ärzte während mindestens drei Jahren an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte in ihrem Fachgebiet gearbeitet haben. Diese Regelung ist eine von mehreren Bestimmungen, die zur Stärkung der Qualität und Wirtschaftlichkeit medizinischer Leistungen eingeführt wurden.
Die SGK-N hat im Mai 2022 eine parlamentarische Initiative eingereicht, die eine Lockerung der Regelung verlangt, um einem Ärztemangel vorzubeugen, dies insbesondere in bestimmten Randregionen, wo es für Ärzte, die in den Ruhestand gehen, besonders schwierig ist, einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin zu finden. Die SGK-N beantragt, die entsprechende gesetzliche Bestimmung zu ergänzen, damit die Kantone im Falle einer Unterversorgung Ausnahmen von der dreijährigen Tätigkeitspflicht gewähren können.
In seiner Stellungnahme unterstützt der Bundesrat den Antrag der SGK-N, da er befristet ist und das Ziel der Qualitätssicherung und Wirtschaftlichkeit medizinischer Leistungen nicht grundsätzlich in Frage stellt. Ebenso ist wichtig, dass die Ausnahmeregelung nur für vier medizinische Bereiche gilt: Allgemeinmedizin, Kindermedizin, Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie Kinder- und Jugendpsychotherapie.PS
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