Tipp eins: Unfallversicherung
Die obligatorische Unfallversicherung beim Arbeitgeber endet 30 Tage nach der letzten Lohnzahlung. Wer länger als 30 Tage wegfährt und dafür unbezahlten Urlaub nimmt oder das Arbeitsverhältnis vor seiner Abreise ganz aufgelöst hat, muss sich um eine private Unfallversicherung kümmern. Diese kann man bei der eigenen Krankenkasse abschliessen.
Nimmt man einen unbezahlten Urlaub, der nicht länger als sechs Monate dauert, besteht die Möglichkeit, bei der Unfallversicherung des Arbeitgebers wegen einer «Abredeversicherung» anzufragen. Diese bietet auch nach Ablauf der 30 Tage dieselben Leistungen wie zuvor die Unfallversicherung. Die Abredeversicherung ist allerdings nur 180 Tage gültig und muss im Voraus bezahlte werden.
So oder so gilt: Wer die Auszeit im Ausland verbringen will, muss vor der Reise abklären, in welchem Umfang die Unfallversicherung auch die Kosten für Behandlungen im Ausland übernimmt.
Tipp zwei: Krankenversicherung
Bleibt der Wohnsitz in der Schweiz, läuft die Schweizer Krankenversicherung auch während eines «Sabbaticals» normal weiter. Plant man eine längere Reise ins Ausland, sollte man allerdings prüfen, welche Leistungen die Krankenkasse im Ausland bezahlt und welche nicht. Die obligatorische Krankenversicherung in der Schweiz enthält die Europäische Krankenversicherungskarte EKVK. Weist man diese Karte vor, kann man sich in EU- oder EFTA-Staaten behandeln lassen.
Ausserhalb des EU- oder EFTA-Raums übernimmt die obligatorische Schweizer Krankenkasse bei einer Krankheit oder einem Unfall, bei denen die Rückreise in die Schweiz nicht möglich ist, den maximal doppelten Betrag der Kosten, die in der Schweiz für dieselbe Behandlung angefallen wären. Wer in ein Land mit einem teuren Gesundheitssystem wie beispielsweise die USA oder Kanada reist, sollte deshalb eine zusätzliche Reiseversicherung abschliessen. Dazu kommt: Für jährlich 40 Franken wird man Gönner der Schweizerischen Rettungsflugwacht «Rega», die bei Flügen aus dem Ausland in die Schweiz Kosten übernimmt.
Wer sich während eines «Sabbaticals» in der Schweiz abmeldet und ins Ausland zieht, muss sich am Zielort um eine neue Krankenversicherung kümmern.
Tipp drei: AHV
Man muss Beitragslücken vermeiden. Derzeit beläuft sich der jährliche AHV-Mindestbeitrag auf 514 Franken. Wer nur wenige Monate ins «Sabbatical» geht, hat diesen Mindestbeitrag über seinen Arbeitgeber meist schon bezahlt. Aufpassen muss man, wenn man während eines ganzen Kalenderjahres nicht arbeitet. Zahlt man dann keinen Beitrag, so entsteht eine Beitragslücke. Damit das nicht geschieht, muss man sich bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse als nichterwerbstätige Person anmelden und den AHV-Mindestbeitrag selbst erbringen. Dafür hat man fünf Jahre Zeit. Auch Personen, die sich für ein «Sabbatical» in der Schweiz abmelden und vorübergehend ins Ausland ziehen, können Beiträge in die AHV einzahlen, um Rentenkürzungen zu vermeiden.
Tipp vier: Pensionskasse
Manche Pensionskassen bieten ihren Versicherten während eines unbezahlten Urlaubs für eine beschränkte Zeit an, unverändert versichert zu bleiben. Meistens gilt das Angebot für sechs bis zwölf Monate. Während dieser Periode bezahlt man freiwillig sowohl die Arbeitgeberbeiträge wie auch die Arbeitnehmerbeiträge selbst und verhindert damit, dass Beitragslücken entstehen.
Hat man vor seinem «Sabbatical» den Job gekündigt und beginnt nicht direkt im Anschluss einen neuen, wird das angesparte Pensionskassenkapital auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen. Während des «Sabbaticals» hat man auch die Möglichkeit, zumindest das Invaliditäts- und das Todesfallrisiko bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zu versichern.
Wichtig: Sobald man die nächste Stelle antritt, sollte man dann das angesparte Pensionskassenkapital in die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers einzahlen.
Tipp fünf: Steuerbegünstigte Vorsorgesäule 3a
Bei der steuerbegünstigten Vorsorgesäule 3a kommt es darauf an, ob man eine Banken- oder eine Versicherungslösung gewählt hat. Ein 3a-Konto kann man problemlos stehen lassen und später, wenn man wieder zurück und liquide ist, neue Einzahlungen tätigen. Bei einer 3a-Police ist man verpflichtet, die vereinbarte Jahresprämie einzuzahlen.PS