Informationspflicht des Arbeitgebers
Beim Praxisaustritt eines Mitarbeiters muss der Arbeitgeber den Mitarbeiter zumindest über die Fortsetzung der Unfallversicherung, die Möglichkeit der Abredeversicherung und die Pflicht zur Meldung an die Krankenkasse informieren. Das kann beispielsweise mittels des Merkblatts
«Obligatorische Unfallversicherung – Merkblatt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer» geschehen. Hier bestätigt die oder der austretende Mitarbeiter mit seiner Unterschrift, «beim Ausscheiden aus dem Betrieb schriftlich über die Möglichkeit der Abredeversicherung und die Pflicht zur Information des Krankenversicherers aufgeklärt worden zu sein».
Diese schriftliche Bestätigung belegt, dass der Arbeitgeber der Informationspflicht über die obligatorische Unfallversicherung nachgekommen ist.
Nach 31 Tagen ist Schluss
Wenn jemand die Arbeitsstelle aufgibt oder unbezahlten Urlaub bezieht, besteht noch 31 Tage ab dem letzten Arbeitstag ein Versicherungsschutz für Nichtberufsunfälle. Die gleiche Regel betrifft Personen, die keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosenentschädigung haben. Nach Ablauf der 31 Tage ist die Unfalldeckung vorbei. Arbeitnehmer, die innert 31 Tagen nach dem Austritt aus einem Betrieb einen neue Stelle antreten, werden von der oder dem neuen Arbeitgebenden obligatorisch unfallversichert. Diese Arbeitnehmer müssen nichts unternehmen.
Arbeitslosenversicherung
Während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung, während Wartetagen und während Einstelltagen sind Arbeitnehmer obligatorisch bei der SUVA versichert.
Das ist die Abredeversicherung
Durch eine Abredeversicherung verlängert ein Arbeitnehmer die bisherige obligatorische Nichtberufsunfallversicherung auf eigene Kosten: Wer vor Ablauf der einmonatigen Nachdeckungsfrist von 31 Tagen nach dem Austritt aus seinem bisherigen Betrieb eine Abredeversicherung beim bisherigen Unfallversicherer abschliesst, kann den Versicherungsschutz für Nichtberufsunfälle um bis zu sechs weitere Monate verlängern. Dies bei unveränderten Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG wie Heilbehandlung, Taggeld, Invalidenrente sowie Hinterlassenenrente. Der Versicherungsschutz gilt auch bei Reisen ins Ausland.
Wichtig: Die Abredeversicherung muss vor dem Ende der obligatorischen Nichtberufsunfallversicherung von der oder dem Versicherten mit dem bisherigen Unfallversicherer abgeschlossen und von ihr oder ihm selbst bezahlt werden.
Meldung an die Krankenkasse für Einschluss des Unfallrisikos
Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung KVG gewährt auch Leistungen bei Unfällen, soweit dafür keine obligatorische Unfallversicherung oder keine Abredeversicherung aufkommt. Beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis oder rechtzeitig vor dem Ausscheiden aus der Nichtberufsunfallversicherung aufgrund des Ablaufs der Abredeversicherung müssen die Arbeitnehmer, welche die vom Krankenversicherungsgesetz gewährte Unfalldeckung früher sistiert haben, ihre Krankenkasse über das Ende ihres vollumfänglichen Unfallversicherungsschutzes nach UVG informieren und den Wiedereinschluss des Unfallrisikos einfordern.
Weitergehende Information mit dem «Merkblatt für austretende MitarbeiterInnen»
Der Arbeitgeber kann mit dem
«Merkblatt für austretende MitarbeiterInnen» der Ärzteberatung ABC die austretenden Mitarbeiter nicht nur über die Unfallversicherung, sondern umfassend über die Fortsetzung aller personenbezogenen Versicherungen informieren: Unfallversicherung gemäss UVG, Lohnausfall infolge Krankheit, Pensionskasse, übrige Versicherungen. Auch bei diesem Merkblatt bestätigt der austretende Mitarbeiter mit der Unterschrift, dass der Arbeitgeber die Informationspflicht erfüllt hat.
PS