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Preismodelle bei Arzneimitteln verfehlen die gewünschte Wirkung

Was in der Praxis bereits seit zehn Jahren umgesetzt wird, soll nun im Kostendämpfungspaket 2 gesetzlich verankert werden: geheime Preismodelle für Arzneimittel. Doch diese vertraulichen Verträge zwischen Bundesamt für Gesundheit und Pharmaindustrie verfehlen die gewünschte Wirkung. Der Ständerat muss deshalb dringend überdenken, ob es sinnvoll ist, eine Praxis im Gesetz festzuhalten, die die Erwartungen erwiesenermassen nicht erfüllt.

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Die Kosten für Krebsmedikamente wachsen seit Jahren am stärksten (1). In der Onkologie sind die Arzneimittelpreise deutlich höher als in anderen Fachgebieten (2). Krebsmedikamente verursachen mit nur 0,7% Bezügen über 1 MiIlliarde Franken, also 12,5% der OKP-Medikamentenkosten (3). Alle Prämienzahlenden in der Schweiz tragen diese Kosten mit.
Das Kostendämpfungspaket 2, das heute in der Gesundheitskommission des Ständerates (SGK-S) beraten wurde, soll diesen Anstieg bremsen. Mit sogenannten “Preismodellen” will der Bundesrat neue – oft hochpreisige – Arzneimittel  schneller und günstiger verfügbar machen. Diese Absicht ist zwar lobenswert, doch gibt es keine wissenschaftliche Evidenz, dass vertrauliche Rabatte zur Erreichung dieses Ziels beitragen. Die Preismodelle schwächen vielmehr den Standardprozess, der die Aufnahme der wirkungsvollsten Substanzen zum besten Preis in die Spezialitätenliste ermöglicht (4). Preismodelle hebeln damit die beiden bisherigen Preisfestsetzungsdeterminanten (den therapeutischen Quervergleich und den Auslandpreisvergleich) aus.

Therapeutischer Nutzen unzureichend berücksichtigt
Es spricht grundsätzlich nichts dagegen, teure Medikamente in die Spezialitätenliste aufzunehmen, sofern ihr hoher Preis durch einen entsprechenden theurapeutischen Nutzen gerechtfertigt ist. Eine internationale UZH-Studie kommt jedoch zum Schluss, dass es keinen Zusammenhang zwischen dem klinischen Nutzen und den Kosten eines Medikamentes gibt (5). Die potentielle Wirksamkeit muss daher bei der Preisgestaltung besser berücksichtigt werden. Preismodelle kehren die Beweislast jedoch um, indem die Zulassungsinhaberin bei entsprechend hohem Rabatt auch Medikamente mit schlechter wissenschaftlicher Beweislage zur Aufnahme in die Spezialitätenliste beantragen kann. Ist ein Wirkstoff erst einmal in die Spezialitätenliste aufgenommen, wird er in der Regel nicht mehr zurückgezogen.

Auslandpreisvergleich wird wirkungslos
Alle Akteure sind sich einig, dass eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Staaten für mehr Transparenz unerlässlich ist. Sie verkommt jedoch zur Alibiübung, wenn jedes Land gleichzeitig intransparente vertragliche Vereinbarungen mit den Herstellern eingeht. Wenn die Schweiz (und andere Länder) geheime Rabatte gesetzlich verankert, steigt die Intransparenz und der Auslandpreisvergleich wird wirkungslos. Eine Ausnahme der Medikamentenpreise vom Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes (BGÖ) würde eine sachliche Evaluation der Preise langfristig verhindern. Die Krebsliga bedauert deshalb, dass sich weder der Nationalrat noch die SGK-S zu mehr Transparenz bei der Festsetzung von hochpreisigen Arzneimitteln bekennen. Nun liegt es am Ständerat, die Vorlage in der Sommersession entsprechend zu korrigieren.PS

Referenzen
  1. Faktenblatt – Kostenentwicklung Medikamente; Stand: September 2023
  2. Miquel Serra-Burriel M, Perényi G et al.: The cancer premium – explaining differences in prices for cancer vs non-cancer drugs with efficacy and epidemiological endpoints in the US, Germany, and Switzerland: a cross sectional study. eClinical Medicine 2023.
  3. Helsana Arzneimittelreport 2023.
  4. Vokinger K, Rohner N: Preismodelle für Arzneimittel im Lichte rechtsstaatlicher und krankenversicherungsrechtlicher Prinzipien. recht 1/2024.
  5. Vokinger K., Hwang T., Grischott T., Reichert S., Tibau A., Rosemann T., Kesselheim A. (2020): Prices and clinical benefit of cancer drugs in the USA and Europe: a cost–benefit analysis. The Lancet Oncology.

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