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Teilzeitarbeit nimmt weiter zu. Sechs Vorsorgetipps für Teilzeiterwerbstätige

Medienmitteilung des Bundesamts für Statistik vom 20. April 2023: «In der Schweiz waren im Jahr 2022 4,5 Millionen Personen zwischen 15 und 64 Jahren erwerbstätig, 7,8 Prozent mehr als 2012. Über ein Drittel davon arbeitete Teilzeit. Zwischen 2012 und 2022 ist die Zahl der Teilzeiterwerbstätigen mehr als drei Mal so stark angestiegen wie jene der Vollzeiterwerbstätigen. Während immer noch bedeutend mehr Frauen Teilzeit arbeiten, wächst der Anteil bei den Männern stark.» Eine oft vernachlässigte Tatsache: Teilzeitarbeit schmälert die Altersvorsorge erheblich. Deshalb: sechs Vorsorgetipps für Teilzeiterwerbstätige.

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Vorsorgestipp eins für Teilzeiterwerbstätige: Die AHV stets im Auge behalten Die derzeitige volle AHV-Rente von monatlich 2450 Franken bekommt man nur bei einer lückenlosen Beitragsdauer von 44 Jahren für Männer und 43 (ab 1. Januar 2024 auch 44) Jahren für Frauen sowie einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von 88 200 Franken pro Jahr. Die minimale AHV-Rente beträgt 1225 Franken pro Monat. Wie die AHV-Rente berechnet wird, steht im Merkblatt «Altersrenten und Hilflosenentschädigungen der AHV». Entscheidend ist es, fehlende Beitragsjahre zu vermeiden. Dabei gilt: Man muss keine eigenen AHV-Beiträge bezahlen, wenn die Ehefrau oder der Ehemann jährliche Beiträge von mindestens 1028 Franken pro Jahr zahlt. Zudem erhält man Erziehungsgutschriften oder Betreuungsgutschriften, wenn man Kinder grosszieht oder Verwandte pflegt. Teilzeiterwerbstätige sollten ihr AHV-Ansprüche stets im Auge behalten. Das ist leicht möglich, indem man regelmässig den Auszug für das Individuellen Konto (IK) bestellt. Auf diesem sind alle beitragspflichtigen Einkommen sowie die Erziehungsgutschriften und Betreuungsgutschriften aufgezeichnet. Sind Beitragslücken ersichtlich, kann man diese innerhalb von fünf Jahren ausgleichen.
Vorsorgestipp zwei für Teilzeiterwerbstätige: Pensionskasseneinbussen minimieren Teilzeitbeschäftigte müssen zuerst mal die Pensionskasseneintrittsschwelle von 22 050 Franken Jahreslohn überwinden. Ist das gelungen, kommt dann noch der Koordinationsabzug. Dieser beträgt zurzeit 25 725 Franken und wird vom Einkommen abgezogen, um den versicherten Lohn zu erhalten. Bei einer Pensionskasse, die den Koordinationsabzug noch nicht gesenkt oder an das Pensum der Teilzeitbeschäftigten angepasst hat, sind bei einem Jahreslohn von 50 000 Franken folglich nur 24 225 Franken versichert.

Mit der Pensionskassenreform, die noch vor das Volk kommt, käme es hier zu Verbesserungen, wie im Vorsorgetipp sechs dargelegt wird. Auf jeden Fall gilt: Teilzeiterwerbstätige sollten den jährlichen Vorsorgeausweis der Pensionskasse gut studieren und schauen, ob sie, nach einer Abklärung der Solidität ihrer Pensionskasse, mit steuerbegünstigten freiwilligen Einkäufen ihr Pensionskassenkapital aufbessern können.
Vorsorgestipp drei für Teilzeiterwerbstätige: Vorsicht beim Konkubinat Bei nicht verheirateten Personen gibt es bei einer Trennung keinen Ausgleich für die während der Partnerschaft angesparten Vorsorgevermögen. Arbeitet im Konkubinat, meist ist es die Frau, ein Partner wegen des Haushalts und der Kindererziehung nur teilzeitig, sollte der in einem vollen Pensum beschäftigte Konkubinatspartner seiner Partnerin aufgrund einer Bestimmung im Konkubinatsvertrag Ausgleichszahlungen für die Vorsorge leisten. Vorsorgetipp vier für Teilzeiterwerbstätige: Mehrere kleine Pensen sind Vorsorgegift Wegen des Koordinationsabzugs von zurzeit 25 725 Franken vom Jahreslohn fallen viele Teilzeiterwerbstätige mit mehreren Pensen durch die Maschen der beruflichen Vorsorge. Mehrfachbeschäftigte sollten sich deshalb erkundigen, ob Möglichkeiten bestehen, die einzelnen Einkommen über eine einzige Pensionskasse zu versichern. Dann würde der Koordinationsabzug nur einmal anfallen. Leider bieten das nur wenige Pensionskassen an. Wird keine Pensionskasse gefunden, könnte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG für solche Arbeitnehmer eine Option sein. Die Leistungen der Auffangeinrichtung gelten zwar gemeinhin als wenig attraktiv. Aber wenigstens erhielten die Mehrfachbeschäftigten damit die obligatorischen Beiträge ihrer Arbeitgeber.
Vorsorgetipp fünf für Teilzeiterwerbstätige: Vorsorgelücken mit Säule 3a vermindern Teilzeiterwerbstätige, die einer Pensionskasse angeschlossen sind, können in diesem Jahr 7056 Franken in die Vorsorgesäule 3a einzahlen und vom steuerbaren Einkommen abziehen. Wenn in einer Ehe beide Partner erwerbstätig und einer Pensionskasse angeschlossen sind, können beide in die Säule 3a einzahlen und damit maximal 14 112 (zweimal 7056) Franken vom steuerbaren Einkommen abziehen. Wer das Jahr für Jahr macht, erhöht damit spürbar das Vorsorgekapital. Dazu kommt die Möglichkeit des privaten Sparens im Hinblick auf die Altersvorsorge.
Vorsorgetipp sechs für Teilzeiterwerbstätige: Pensionskassenreform beachten Das Parlament hat am 17. März 2023 die Reform der beruflichen Vorsorge BVG 21 verabschiedet. Die Reform zielt darauf ab, den obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge bis zum Jahreseinkommen von 88 200 Franken zu stärken. Dabei soll das Leistungsniveau insgesamt erhalten und die Absicherung von Teilzeitbeschäftigten, und damit insbesondere von Frauen, verbessert werden. Hier zwei für Teilzeiterwerbstätige wichtige Punkte der Pensionskassenreform, die wahrscheinlich im Frühjahr 2024 vors Volk kommt:
  • Senkung der Eintrittsschwelle in die Pensionskassen: Die Eintrittsschwelle für die obligatorische berufliche Vorsorge wird von heute 22 050 Franken um 10 Prozent auf 19 845 Franken gesenkt. Von dieser Änderung sind rund 100 000 Personen betroffen: 70 000 wären neu in einer Pensionskasse obligatorisch versichert, 30 000 wären mit einem höheren Lohn versichert.
  • Koordinationsabzug von 20 Prozent: Der in der Pensionskasse obligatorische versicherte Jahreslohn wird bis zu einer Höhe von 88 200 Franken bei 80 Prozent des AHV-Lohns festgesetzt. Diese Regel ersetzt den derzeit geltenden Koordinationsabzug von 25 725 Franken. Für tiefere Einkommen gibt es damit einen höheren versicherten Lohn und damit bei der Pensionierung höhere Renten.PS

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