Frage: Ein Arzt ist zu 70 Prozent invalid und erhält damit eine volle IV-Rente von der Invalidenversicherung und der Pensionskasse. Jetzt hat er Gelegenheit, eine Teilzeitarbeit anzunehmen. Darf der Arzt überhaupt arbeiten mit einer vollen Rente?
Antwort des Bundesamts für Sozialversicherung: Grundsätzlich sollen versicherte Personen mit einer IV-Rente, nach Absprache mit dem behandelnden Arzt, soviel arbeiten, wie ihnen auch über längere Zeitdauer zumutbar ist. Wenn eine solche Stelle gefunden wird, ist die versicherte Person verpflichtet, die zuständige IV-Stelle und die Pensionskasse über die Veränderung des Erwerbseinkommens zu informieren.
Frage: Muss der Arzt mit einer vollen IV-Rente auf seinem Lohn AHV bezahlen und, wenn er die Eintrittsschwelle übersteigt, auch wieder in die Pensionskasse einzahlen?
Antwort des Bundesamts für Sozialversicherung: Ja, das Erwerbseinkommen von IV-Rentnern unterliegt ganz normal der AHV-Beitragspflicht. Und: Alle Personen, auch IV-Rentner, die von einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 21'510 Franken beziehen, sind gemäss dem Berufsvorsorgegesetz BVG obligatorisch in der beruflichen Vorsorge versichert.
Frage: Wann gäbe es in diesem Fall Rentenkürzungen bei der Invalidenversicherung und der Pensionskasse?
Antwort des Bundesamts für Sozialversicherung: Das kann nicht absolut beantwortet werden. Falls der Arzt wieder arbeitet und dies, wie verlangt, der zuständigen IV-Stelle meldet, wird sein Rentenanspruch überprüft. Das heisst, der Invaliditätsgrad wird neu bemessen und gegebenenfalls die IV-Rente neu berechnet. Auch die Pensionskasse wird den Rentenanspruch nach Erhalt der Meldung über die Arbeit überprüfen und die IV-Rente aus der Pensionskasse neu berechnen.PS