Absoluter Kündigungsschutz für Schwangere bis 16 Wochen nach der Niederkunft
In
Artikel 336c, Absatz c des Obligationenrechts wird festgelegt: Einer Schwangeren darf ab dem ersten Tag der Schwangerschaft bis 16 Wochen nach der Geburt des Kindes nicht gekündigt werden. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber oder die Frau selbst noch gar nichts von der Schwangerschaft wissen. Das heisst: Wenn einer Schwangeren, die dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft bewusst verschweigt, gekündigt wird, ist diese Kündigung nichtig. Ergo: Im konkreten Fall der Praxisgemeinschaft von Dr. med. A. K. ist die Kündigung der schwangeren Medizinischen Praxisassistentin MPA nichtig.
Kommt dazu: Fällt der erste Tag einer Schwangerschaft in die Kündigungsfrist einer bereits gekündigten Mitarbeiterin, wird die laufende Kündigungsfrist eingefroren und läuft erst nach dem 16-wöchigen Kündigungsschutz nach der Geburt des Kindes weiter.
Mutterschaftsurlaub von 14 Wochen und Mutterschaftsentschädigung
In
Artikel 329f des Obligationenrechts wird festgelegt: Nach der Niederkunft hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen. Bei Hospitalisierung des Neugeborenen verlängert sich der Mutterschaftsurlaub um die verlängerte Dauer der Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung.
Im
Merkblatt «Mutterschaftsentschädigung» werden die Einzelheiten der Mutterschaftsentschädigung beschrieben. Der Grundsatz: Im Angestelltenverhältnis oder selbständig erwerbstätige Mütter haben für die ersten 14 Wochen nach der Geburt des Kindes Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung. Als Entschädigung für den Verdienstausfall erhalten sie 80 Prozent des durchschnittlichen früheren Erwerbseinkommens, höchstens aber 220 Franken pro Tag. Mütter haben weiterhin Anspruch auf die Entschädigung, wenn das Kind direkt nach der Geburt länger als 14 Tage im Spital bleiben muss. Der Anspruch verlängert sich um die Zeit im Spital, höchstens aber um 56 Tage.
Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit: Entschädigungsanspruch entfällt
Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung beginnt am Tag der Geburt und endet spätestens nach 14 Wochen beziehungsweise 98 Tagen. Wird die Erwerbstätigkeit während dieser Zeit ganz oder teilweise wieder aufgenommen, endet der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung vorzeitig.
Derzeit wird im Parlament eine Ausnahme für diese Regelung behandelt: Mit der
Standesinitiative «Politikerinnen im Mutterschaftsurlaub» soll die Bundesgesetzgebung so angepasst werden, dass Frauen ihre politischen Parlamentsmandate auf allen drei staatspolitischen Ebenen während des Mutterschaftsurlaubes wahrnehmen können, ohne die Mutterschaftsentschädigung und den Mutterschutz zu verlieren. Das Geschäft stösst auf keinen Widerstand.
PS