1: Für Arzneimittel, deren Fabrikabgabepreis den Durchschnitt der Fabrikabgabepreise des günstigsten Drittels aller Arzneimittel mit gleicher Wirkstoffzusammensetzung auf der Spezialitätenliste um mindestens 10 Prozent übersteigt, beträgt der Selbstbehalt 40 Prozent der die Franchise übersteigenden Kosten. (…)
8: Der Arzt oder der Chiropraktor sowie der Apotheker informieren den Patienten, wenn:
a. in der Spezialitätenliste neben dem Originalpräparat oder dem Referenzpräparat mindestens ein Generikum oder ein Biosimilar mit gleicher Wirkstoffzusammensetzung aufgeführt ist;
b. der Selbstbehalt für das abgegebene Arzneimittel mehr als 10 Prozent beträgt.
Begründung der Massnahmen zur Förderung von Generika und Biosimilars
Im
Faktenblatt «Massnahmen zur Förderung von Generika und Biosimilars» wird die Erhöhung des Patienten-Selbstbehalts von 20 auf 40 Prozent für Originalpräparate, wenn es Generika oder Biosimilars gibt, wie folgt begründet: Die Kostenbeteiligung für Arzneimittel, der Patienten-Selbstbehalt, beträgt grundsätzlich 10 Prozent der die Franchise übersteigenden Kosten. Arzneimittel wurden bis Ende 2023 mit einem Selbstbehalt von 20 Prozent statt 10 Prozent belegt, wenn sie im Vergleich zu wirkstoffgleichen Arzneimitteln zu teuer sind. Das ist der erhöhte Selbstbehalt.
Dieser erhöhte Selbstbehalt wird mit der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Änderung der Krankenpflege-Leistungsverordnung KLV von 20 Prozent auf 40 Prozent erhöht. Die Ablehnung der Substitution der Originalpräparate durch Generika oder Biosimilars aus medizinischen Gründen muss zudem neu mit konkreten Fakten nachgewiesen werden.
Mit der Erhöhung des erhöhten Selbstbehalts für Originalpräparate soll der Anreiz geschaffen werden, dass mehr günstigere Generika und Biosimilars bezogen werden. Das Einsparpotential dieser Massnahme wird als beträchtlich eingeschätzt.PS