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Bund erweitert Neugeborenen-Screening um spinale Muskelatrophie (SMA)

Ab dem 1. Juli treten diverse Änderungen der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) in Kraft. So wird neu das Neugeborenen-Screening um die Krankheit spinale Muskelatrophie (SMA) erweitert. Durch das Screening kann SMA früh diagnostiziert und behandelt werden, was bessere Behandlungsergebnisse verspricht. Die KLV-Änderung beinhaltet zudem einen Systemwechsel bei der Vergütung der COVID-19-Impfungen: Diese wird per 1. Juli 2024 von der speziell für die Pandemie geschaffenen Regelung in die regulären Strukturen überführt.

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In der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) wird die Vergütung von Leistungen durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) geregelt. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) hat verschiedene Änderungen beschlossen.

So wird per 1. Juli 2024 das Neugeborenen-Screening um die Krankheit der spinalen Muskelatrophie (SMA) erweitert. Die SMA ist eine seltene, schwere Erbkrankheit, welche sich durch eine zunehmende Muskelschwäche kennzeichnet. Seit 2017 ist eine wirksame medikamentöse Behandlung in der Schweiz vorhanden. Die Integration von SMA in das Neugeborenen-Screening erlaubt eine sehr frühe Diagnose und Behandlung, was zu besseren Entwicklungsergebnissen führt.

Systemwechsel bei COVID-19-Impfungen
Per 1. Juli 2024 wird zudem die Durchführung der COVID-19-Impfungen in die regulären Vergütungsstrukturen der OKP überführt. Somit entfallen die bisherigen, speziell für die Pandemie geschaffenen Regelungen. Bis anhin waren die empfohlenen COVID-19-Impfungen für die Bevölkerung in der Schweiz kostenlos. Die Kosten wurden von der OKP, dem Bund und den Kantonen getragen. Neu werden die COVID-19-Impfungen für jene Personen, denen eine Impfung empfohlen wird, regulär über die OKP vergütet. Empfohlen wird die Impfung derzeit insbesondere für besonders gefährdete Personen, die eine Vorerkrankung haben oder über 65 Jahre alt sind. Die Impfung fällt ab dem 1. Juli 2024 unter die Kostenbeteiligung mit Franchise und Selbstbehalt.

Systemwechsel bei der künstlichen Ernährung
Die KLV-Anpassungen regeln zudem die Vergütung der künstlichen Ernährung neu. Die heutige Regelung entspricht nicht der Systematik des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG). Mit der KLV-Änderung werden die Leistungen im Zusammenhang mit der künstlichen Ernährung in die jeweiligen Vergütungssysteme überführt: Nährlösungen und Applikationshilfen werden neu in der Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) geregelt, parenterale (über Venenkatheter) Ernährung in der Spezialitätenliste (SL) und Leistungen nicht-ärztlicher Leistungserbringer in der KLV.

Die KLV-Änderungen zur künstlichen Ernährung treten am 1. Januar 2026 in Kraft, da die Umsetzung eine lange Übergangszeit verlangt. Das BAG wird in dieser Periode die betroffenen Akteure eng begleiten.

Neben diesen Änderungen sind eine Reihe weiterer Anpassungen der KLV und ihrer Anhänge vorgenommen worden.PS

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