Erwerbsersatz für Selbständigerwerbende während Corona-Pandemie: Ärztin vor Bundesgericht abgeblitzt
Frau Dr. med. K. A. betreibt in U. als Selbstständigerwerbende eine Arztpraxis für Tropen-, Reise- und Hausarztmedizin. Sie verdient im Vor-Corona-Jahr 2019 ein Jahreseinkommen von 165'000 Franken. Am 16. April 2020 meldet sie sich bei der Ausgleichskasse «medisuisse» zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus an. Sie macht geltend, aufgrund der vom Bundesrat angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus sei ihr Umsatz im Bereich Tropen- und Reisemedizin um 100 Prozent und in der Hausarztmedizin auf 20 Prozent zurückgegangen. Die Ausgleichskasse verneint einen Leistungsanspruch, da die vom Bundesrat verordneten Betriebsschliessungen, welche Bedingung für einen Erwerbsersatz bilden, Gesundheitseinrichtungen wie Arztpraxen nicht beträfen, und auch die Voraussetzungen für eine "Härtefallleistung für Selbständigerwerbende" nicht erfüllt seien. Die Beschwerde der Ärztin an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bleibt erfolglos. Der Fall gelangt mit einer weiteren Beschwerde ans Bundesgericht. Auch dort blitzt die Ärztin ab. Weshalb?
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