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Differenzierte Regelung von Hanfprodukten soll beibehalten werden

Cannabis ist je nach Verwendungszweck in unterschiedlichen Gesetzen geregelt. Ein Bericht schafft dazu eine Übersicht und zeigt auf, wo Handlungsbedarf besteht. Der Bundesrat empfiehlt, an einer differenzierten Regelung je nach Verwendungszweck festzuhalten. Gleichzeitig zeigt er auf, wie Cannabis zu rekreativen Zwecken neu geregelt werden könnte. Eine Neuregelung sollte den Gesundheitsschutz ins Zentrum stellen. Der Bundesrat hat den Bericht an seiner Sitzung vom 1. November 2023 verabschiedet.

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Die Hanfpflanze wird vielseitig genutzt. Einerseits wird Nutzhanf zur industriellen Verwendung angebaut und liefert etwa Faserstoff für Dämmmaterial und Kleider, Samen für die Gewinnung von Speiseöl und Hanfblüten für die Herstellung von Tabakersatzprodukten oder für Kosmetika. Andererseits werden aus Drogenhanf Arznei- oder Suchtmittel mit dem psychotropen Wirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC) hergestellt. Der Bericht diskutiert die verschiedenen Verwendungszwecke von Cannabis und zeigt den Handlungsbedarf bei Regulierung und Vollzug auf.
Zu rekreativen Zwecken verboten Cannabis, das zu rekreativen Zwecken konsumiert wird, ist in der Schweiz nach wie vor verboten. Es laufen im Parlament Bestrebungen, dies zu ändern. Denn ein kontrollierter, legaler Zugang zu Cannabis kann die Risiken des Cannabiskonsums verringern. Aus Sicht des Bundesrates sollte Cannabis dadurch jedoch weder gefördert noch übermässig kommerzialisiert werden. Der Bundesrat empfiehlt, dass sich eine Neuregelung von Cannabis auf wissenschaftliche Erkenntnisse und internationale Erfahrungen abstützt und die Ergebnisse aus den Pilotversuchen mit Cannabis berücksichtigt.
Keine Ausnahmebewilligung für Ärzte notwendig Weiter hält der Bericht fest, dass im Bereich Cannabis zu medizinischen Zwecken aktuell kein weiterer gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Am 1. August 2022 wurde das Verbot von Cannabis für die Medizin aufgehoben. Seither brauchen Ärzte keine Ausnahmebewilligung des BAG mehr, um THC-haltige Cannabisarzneimittel zu verschreiben. Nach wie vor werden Cannabisarzneimittel von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nur in Einzelfällen vergütet, weil deren Wirksamkeit ungenügend nachgewiesen ist. Der Bund führt eine mehrjährige Datenerhebung zur Behandlung mit Cannabisarzneimitteln durch, welche dazu neue Erkenntnisse liefern soll. In erster Linie braucht es aber mehr klinische Forschung in diesem Bereich.
Nutzhanf fällt nicht unter Betäubungsmittelrecht Noch einmal anders verhält es sich bei THC-armem Nutzhanf. Die daraus hergestellten, industriellen Produkte fallen nicht unter das Betäubungsmittelrecht. Der Bericht zeigt auf, dass solche Produkte je nach Verwendungszweck im Heilmittelrecht, im Lebensmittelrecht, im Chemikalienrecht, im Tabakprodukterecht oder im Produktesicherheitsrecht geregelt werden. Hier kann es in Einzelfällen zu Abgrenzungsproblemen kommen. Dennoch ist der Bundesrat der Meinung, dass die Rechtsgrundlagen für die wirtschaftliche Nutzung von THC-armem Hanf insgesamt angemessen und weitgehend ausreichend sind. Grundsätzlich erachtet der Bundesrat eine umfassende Regelung von Hanf bzw. Cannabis in einem einzelnen Gesetz als nicht sinnvoll, denn dadurch würde ein «Spezialfall Hanf» geschaffen. Hingegen empfiehlt er dem Parlament, eine allfällige Legalisierung von Cannabis zu rekreativen Zwecken vorsichtig anzugehen, auf die wissenschaftliche Evidenz abzustützen und den Schutz der öffentlichen Gesundheit ins Zentrum zu stellen.PS

Weiterführender Link
  • Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulates 21.3280 Minder vom 18. März 2021 (PDF, 2 MB)

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