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Freiburg: Zulassungsbeschränkung für Ärzte mit Weiterbildungstitel Radiologie

Ab dem 1. Juli 2023 und gemäss Art. 55a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) ist der Kanton verpflichtet, in einem oder mehreren Fachgebieten oder in bestimmten Regionen die Anzahl der Ärzte, die im ambulanten Bereich zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung Leistungen erbringen, zu beschränken.

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Im Kanton Feiburg sind von der Zulassungsbeschränkung nur Ärzte mit einem Weiterbildungstitel in Radiologie betroffen. 

Bis zum 30. Juni 2025 entspricht das, gemäss Art. 2 der Verordnung des Bundes über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärzte im ambulanten Bereich ermittelte Angebot an Ärzten, der bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Versorgung im Sinne von Artikel 9 der genannten Verordnung.PS

Weiterführende Informationen
  • BAG: KVG-Änderung: Zulassung von Leistungserbringern

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