So steht es im Gesetz
In
Artikel 1a des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung UVG ist zu lesen: «Obligatorisch versichert sind nach diesem Gesetz die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lernende, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen.»
In
Artikel 34d der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV ist zu lesen: «Geringfügiger Lohn: Vom massgebenden Lohn, der je Arbeitgeber den Betrag von 2300 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die AHV-Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben.»
Besondere Unfallversicherungsregelung für Schnupperlehrlinge und Praktikanten
Die ABC Ärzteberatung kann für Schnupperlehrlinge und Praktikanten in Arztpraxen und andern medizinischen Einrichtungen die folgende Sonderregelung für die obligatorische Unfallversicherung anbieten: