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Pharmakotherapie bei Angst und Depression – Welche Pflichten ergeben sich aus dem «Label»?

Dass der «Off-Label-Use» (OLU) besonders bei den psychiatrischen Therapien weit verbreitet ist, zeigen auch Studienergebnisse aus der Schweiz. In einem Vortrag am 13th Swiss Forum for Mood and Anxiety Disorders (SFMAD) der Schweizerischen Gesellschaft für Angst und Depression (SGAD) befasste sich Prof. Dr. med. Dr. iur. Thomas D. Szucs, Hirslanden Klinik Zürich, mit den Pflichten im Zusammenhang mit dem Medikamentenlabel.

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Wie der Referent aufzeigte, sind die Implikationen des Labels in der heutigen Zeit weitaus komplexer als in der Vergangenheit und werfen eine Reihe medizinischer, juristischer und ethischer Fragen auf. Besonders der «Off-Label-Use» (OLU) ist in vielerlei Hinsicht komplex. Dass OLU besonders bei den psychiatrischen Therapien weit verbreitet ist, zeigen verschiedene Studienergebnisse, u.a. aus der Schweiz. Um dies noch zu verdeutlichen, forderte Prof. Szucs die Teilnehmer auf, an einer digitalen Live-Umfrage teilzunehmen. Das Ergebnis zeigt eindeutig: Die überwältigende Mehrheit hat bereits Off-Label-Medikamente verschrieben, die meisten davon zur Behandlung von Patienten mit Depression. Zudem sind sich fast alle einig, dass Psychiatern erlaubt sein sollte, mehr Off-Label-Verschreibungen vorzunehmen.

Rechtliche Hintergründe des OLU in der Schweiz
Anschliessend klärte Prof. Szucs über die rechtlichen Hintergründe des OLU in der Schweiz auf. Dieser ist grundsätzlich erlaubt, wenn der Arzt die volle Verantwortung trägt und der OLU dem aktuellen Stand der Wissenschaft entspricht. Zudem ist eine sorgfältige Risikoabwägung essenziell. Die Haftung liegt bei der entsprechenden Firma, wenn ein Produktionsfehler vorliegt, oder sie sich nicht ausreichend vom OLU distanziert. Dass in einzelnen Szenarien sogar eine Pflicht zum OLU besteht, zeigte Prof. Szucs anhand eines Beispiels auf. Auch die entsprechende Verordnung ermöglicht mittlerweile OLU in bestimmten Situationen, wenn es beispielsweise keine Behandlungsalternativen gibt.
Besonders hob der Referent die Wichtigkeit genetisch bedingter unerwünschter Wirkungen hervor, die in den entsprechenden Fachinformationen vermerkt sind und bei der Verschreibung von Medikamenten unbedingt beachtet werden müssen. Es liegt in der Sorgfaltspflicht der Ärzte, die Patienten auch hinsichtlich zukünftiger Behandlungen zu informieren, falls ein bestimmter Biomarker für unerwünschte Wirkungen vorliegt.

OLU kann und sollte nicht verboten werden
Letztendlich ist Prof. Szucs überzeugt: OLU kann und sollte nicht verboten werden und ist oft die einzige und beste Wahl für die Patienten. Allerdings muss die Beachtung des Labels als Akt der Sorgfalt und die Nichtbeachtung des Labels als Sorgfaltspflichtverletzung verstanden werden. Denn, wie ein Zitat von Giacomo Girolamo Casanova aus dem 18. Jahrhundert auf den Punkt bringt: «Gift in den Händen eines Weisen ist ein Heilmittel, ein Heilmittel in den Händen des Toren ist Gift.» Dabei gewinnen genetische Biomarker immer mehr an Bedeutung.PS

Zur SGAD


Quelle: Schweizerische Gesellschaft für Angst und Depression (SGAD)/13th Swiss Forum for Mood and Anxiety Disorders (SFMAD)/Medienmitteilung, 05.05.2022

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