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Sorglos in den Ruhestand

Nach einer hoffentlich erfüllenden und erfolgreichen Zeit als Praxisinhaber kommt irgendwann der Zeitpunkt, sich von seiner Tätigkeit zu trennen, die Praxis an einen Nachfolger zu übergeben und in den Ruhestand zu treten. Im Hinblick auf Versicherung und Vorsorge gibt es einige wichtige Dinge, die man beachten muss.

FMH Services7.3.2024
AHV/IV
Bei einer Pensionierung vor dem ordentlichen Rentenalter von 64/65 Jahren sind Sie weiterhin verpflichtet, jährliche Beiträge an die AHV zu leisten. Die Höhe des Betrages berechnet sich bei Nichterwerbstätigen aufgrund des Vermögens. Bei Ehepartnern gilt die Beitragspflicht als erfüllt, wenn ein erwerbstätiger Partner den doppelten Mindestbeitrag einzahlt. Weiter stellt sich die Frage nach dem Rentenbezug:
Es ist sowohl ein Vorbezug (max. 2 Jahre vor dem ordentlichen Pensionsalter) wie auch ein Aufschub (max. 5 Jahre) möglich. Je nachdem wird die Rente lebenslänglich gekürzt oder erhöht.

Pensionskasse
Mit der Aufgabe der Tätigkeit tritt in der Regel der Vorsorgefall «Pensionierung» ein, wodurch Sie die Möglichkeit haben, Ihr Altersguthaben in Rentenform oder als Kapital zu beziehen. Der Kapitalbezug ist in seltenen Fällen von der Stiftung eingeschränkt, wobei das Gesetz einen minimalen Bezug von 25% des Kapitals vorsieht. Welche Aufteilung zwischen Rente und Kapital sich lohnt, hängt von der individuellen Situation und von den Wünschen und Zielen der Kundschaft ab. In einer persönlichen Pensionsplanung unterstützen wir Sie in der Definition Ihrer optimalen Strategie.

Berufshaftpflichtversicherung
Die Berufshaftpflichtversicherung endet grundsätzlich mit der Praxisaufgabe. In der Praxis stellen wir häufig fest, dass Ärzte mit einem minimalen Pensum weiter tätig sind und so beispielsweise langjährige Patienten, nahe Bekannte oder Familienangehörige weiter beraten und behandeln. In diesem Fall ist es möglich, die Berufshaftpflichtversicherung mit einem minimalen Pensum weiterzuführen, wozu wir Ihnen eine Änderungsofferte erstellen können. Übrigens: Auch nach der Praxisaufgabe können noch Ansprüche an einen Arzt geltend gemacht werden (aus früheren Behandlungen). Deshalb verfügen unsere Rahmenvertragslösungen über eine kostenlose Nachrisikodeckung, wodurch während den gesetzlichen Verjährungsfristen noch Ansprüche durch die frühere Versicherung gedeckt sind.

Rechtsschutzversicherung
In unseren Versicherungslösungen sind Ärzte sowohl in beruflichen Situationen wie auch als Privatperson oder im Strassenverkehr versichert. Mit der Praxisaufgabe kann die Betriebs- und Berufs-Rechtsschutz aus dem Vertrag ausgeschlossen werden, wodurch sich die Prämie reduziert.

Personalversicherungen
In der Funktion als Arbeitgeber verfügten Sie für Ihr Personal über verschiedene Versicherungsdeckungen wie das Krankentaggeld (KTG), die Unfallversicherung (UVG) und die Pensionskasse. Je nachdem, ob das Personal durch einen Nachfolger übernommen wird oder aus dem Unternehmen ausscheidet, bleiben die Verträge bestehen oder können gekündigt werden.

Sachversicherung
Ähnlich sieht es bei der Praxis-Sachversicherung für das Inventar und die Medizinaltechnik aus. Übernimmt die Praxis ein neuer Arzt, läuft der Vertrag weiter und geht auf den neuen Versicherungsnehmer über. Diese Handänderung teilen wir in Ihrem Namen dem Versicherer mit, damit der Vertrag entsprechend mutiert werden kann. Dank diesem Vorgehen entsteht in der Übergangsphase kein Versicherungsunterbruch und es besteht stets eine Deckung.

Taggeldversicherung
Ihre persönliche Taggeldversicherung können Sie mit der Pensionierung aufheben. Oftmals reduzieren Kunden die Deckung bereits in den letzten Jahren vor der Praxisaufgabe, da der Versicherungsbedarf nicht mehr gleich hoch ist. Zusammenfassend ist es wichtig, sich frühzeitig über die verschiedenen Aspekte im Hinblick auf Versicherung und Vorsorge zu informieren, wenn Sie Ihre Tätigkeit als Arzt aufgeben.

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Quelle: FHM Services, März 2024

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