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Stellungnahme: Zivilgesetzbuch darf nicht am Berufsgeheimnis ritzen

Die Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen (FSP) begrüsst die vorgesehene Stärkung der Selbstbestimmung schutzbedürftiger Menschen und des Einbezugs nahestehender Personen, lehnt aber den Vorentwurf zur Änderung des Zivilgesetzbuches in seiner aktuellen Form ab.

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Der Vorentwurf zur Änderung des Zivilgesetzbuches sieht vor, dass Menschen einen Vorsorgeauftrag bei einer Amtsstelle in der ganzen Schweiz hinterlegen dürfen. Das ist heute nur in 14 Kantonen der Deutschschweiz möglich. Ausserdem würden faktische Lebenspartner als «nahestende Personen» offiziell anerkannt, was die Vertretungsbereiche einer schutzbedürftigen Person erweitern würde. Beide Anpassungen werden von der FSP befürwortet.

Hingegen ist die FSP nicht der Meinung, dass Fachleute, die dem Berufsgeheimnis nach dem Strafgesetzbuch unterstehen, bei urteilsunfähigen Personen vom Berufsgeheimnis entbunden werden können sollen. Aus diesem Grund lehnt sie den Vorentwurf ab. 
Das Vernehmlassungsverfahren dauerte vom Februar bis Ende Mai 2023. Weitere Details können Sie der Stellungnahme der FSP entnehmen.PS

Stellungnahme der FSP zum ZGB


Quelle: Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen (FSP)/Medienmitteilung, 14.06.2023

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