- Benützt der Arbeitnehmer im Einverständnis mit dem Arbeitgeber für seine Arbeit ein von diesem oder ein von ihm selbst gestelltes Motorfahrzeug, so sind ihm die üblichen Aufwendungen für dessen Betrieb und Unterhalt nach Massgabe des Gebrauchs für die Arbeit zu vergüten.
- Stellt der Arbeitnehmer im Einverständnis mit dem Arbeitgeber selbst ein Motorfahrzeug, so sind ihm überdies die öffentlichen Abgaben für das Fahrzeug, die Prämien für die Haftpflichtversicherung und eine angemessene Entschädigung für die Abnützung des Fahrzeugs nach Massgabe des Gebrauchs für die Arbeit zu vergüten.
Fehlt eine Abmachung über die Beteiligung der medizinischen Praxis an der beruflichen Nutzung eines Privatautos, muss der Arbeitgeber die gesamten Kosten eines Schadenfalls übernehmen. Nur bei mittlerer und grober Fahrlässigkeit besteht eine eingeschränkte Schadenersatzpflicht.
Elegante Lösung: Abschluss einer «Dienstfahrtenkaskoversicherung»
Der Abschluss einer «Dienstfahrtenkaskoversicherung» deckt für die medizinische Praxis die Risiken aus Dienstfahrten von Praxisangestellten mit ihrem Privatfahrzeug ab. Die «Dienstfahrtenkaskoversicherung» übernimmt den Kaskoschaden, wenn der Praxisangestellte mit seinem Privatauto im Dienste der Praxis unterwegs ist.
Zudem übernimmt die «Dienstfahrtenkaskoversicherung» einen allfälligen Bonusverlust und den Selbstbehalt des Praxisangestellten bei seiner Motorfahrzeughaftpflichtversicherung, wenn diese leistungspflichtig ist.
Kommt dazu: Die «Dienstfahrtenkaskoversicherung» bietet einen Grobfahrlässigkeitsschutz. Bei grobfahrlässiger Verursachung des Schadens wird auf das Rückgriffsrecht verzichtet.
Grosser Vorteil für die medizinische Praxis
Ein grosser Vorteil für die medizinische Praxis: Aufgrund des Abschlusses einer «Dienstfahrtenkaskoversicherung» erübrigt sich die Diskussion über den Umfang der Kostenübernahme der Praxis bei einem Kaskoschaden des Praxisangestellten an seinem Privatfahrzeug während einer Dienstfahrt. Alles läuft gemäss klaren Regeln in Minne ab.PS
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